10 May 2026, 16:04

Hubigs Reform: Mehr Schutz für Kinder bei häuslicher Gewalt in Familien

Plakat mit der Aufschrift "Executive Orders Protecting Reproductive Rights" in schwarzer Schrift auf einem weißen Hintergrund, eingerahmt von einem schmalen schwarzen Rand, mit einer Grafik einer Person mit ausgestreckten Armen.

Hubigs Reform: Mehr Schutz für Kinder bei häuslicher Gewalt in Familien

Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) hat neue Maßnahmen vorgeschlagen, um Kinder besser vor häuslicher Gewalt zu schützen. Der Entwurf für die Reform sieht vor, dass Familiengerichte gewalttätigen Eltern den Umgang mit ihren Kindern untersagen können – selbst wenn sich die Gewalt nicht direkt gegen das Kind richtete. Die Änderungen zielen darauf ab, bestehende Schutzmechanismen in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren zu stärken.

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Nach geltendem Recht müssen Familiengerichte bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrecht bereits häusliche Gewalt berücksichtigen. Hubigs Vorstoß würde Richtern jedoch mehr Spielraum geben, einzugreifen. Sie könnten gewalttätigen Eltern den Kontakt zu ihren Kindern vorübergehend oder dauerhaft verbieten, wenn die Gewalt die körperliche Sicherheit des Opfers bedroht.

Die Reform sieht keine automatischen Kontaktverbote vor. Stattdessen soll jedes Familiengericht die Fälle individuell prüfen. Je nach Situation könnten auch weniger weitreichende Maßnahmen wie begleiteter Umgang angeordnet werden.

Ziel des Justizministeriums ist es, Opfern besseren Schutz zu bieten – selbst dann, wenn sich die Gewalt nicht unmittelbar gegen das Kind richtet. Der Vorschlag ist Teil eines umfassenderen Entwurfs zur Reform des Familienrechts. Werden die neuen Regeln verabschiedet, erhalten Richter klarere Befugnisse, den Kontakt zwischen gewalttätigen Eltern und ihren Kindern einzuschränken. Die Reform würde in Fällen greifen, in denen Gewalt gegen einen Elternteil das Wohl des anderen oder des Kindes gefährdet. Die Familiengerichte behielten dabei die Flexibilität, die jeweils angemessenen Schutzmaßnahmen zu bestimmen.

Quelle