14 April 2026, 06:05

Berliner Gericht stoppt Kooperation von Apotheken mit Online-Vermittlern

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Berliner Gericht stoppt Kooperation von Apotheken mit Online-Vermittlern

Ein Berliner Gericht hat entschieden, dass Apotheken nicht mit Online-Plattformen zusammenarbeiten dürfen, die Patienten gezielt an bestimmte Anbieter vermitteln. Das Urteil folgt auf eine Klage der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) gegen eine Apotheke und den digitalen Dienst DoktorABC. Die Richter betonten, dass Apotheken auch dann eine Mitverantwortung für unzulässige Werbung tragen, wenn sie die Plattform selbst nicht kontrollieren.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Kooperation einer Apotheke mit DoktorABC, einem Online-Service, bei dem Patienten vor der Auswahl verschreibungspflichtiger Medikamente Fragebögen ausfüllen. Die AKNR argumentierte, dass solche Partnerschaften gegen das Prinzip der freien Apothekenwahl verstoßen, indem sie Patienten zu bestimmten Anbietern lenken.

Das Landgericht Berlin II gab der Klage statt und urteilte, dass Apotheken nicht mit Plattformen zusammenarbeiten dürfen, die auf diese Weise Einfluss auf die Entscheidungen von Patienten nehmen. Zudem stellte es klar, dass bereits die Werbung für Medikamentenkategorien – selbst ohne Nennung konkreter Wirkstoffe – als unzulässige Bewerbung gilt. Das Urteil steht im Einklang mit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Fall Bloomwell, die bestätigte, dass Werbeverbote auch für allgemeine Medikamentenwerbung gelten.

Dr. Bettina Mecking, juristische Beraterin und Geschäftsführerin der AKNR, bezeichnete das Urteil als "ein klares Signal für den Patientenschutz in ganz Deutschland". Die Rechtsanwältin Dr. Anne Bongers-Gehlert von der Kanzlei Friedrich Graf von Westphalen begrüßte die Betonung der Verantwortung der Apotheken durch das Gericht. Die AKNR warnte, dass Apotheken, die solche Kooperationen fortsetzen, mit rechtlichen Konsequenzen rechnen müssten – bis hin zu Gefährdungen ihrer Betriebserlaubnis.

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Das Urteil setzt einen Präzedenzfall dafür, wie Apotheken mit digitalen Verschreibungsdiensten zusammenarbeiten dürfen. Bei Verstößen drohen rechtliche Schritte und möglicherweise der Entzug der Betriebserlaubnis. Zudem unterstreicht die Entscheidung, dass Werbebeschränkungen sowohl für einzelne Medikamente als auch für gesamte Medikamentenkategorien gelten.

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